Satzung

Satzung der Maigesellschaft Schlich – D´horn e.V. gegr.1751


 
Das Maibrauchtum ist aus früherer römischer und in unserer Heimat nachgewiesener germanischer Kultpflege entstanden. Im Laufe der Geschichte hat sich hierbei das Brauchtum stark gewandelt, wobei insbesondere die Maifeste, in deren Mittelpunkt das Maikönigspaar gestellt wird, herausragen. Soweit bekannt, ist die Maigesellschaft im Schlicher Raum bereits im Jahre 1751 urkundlich in einem Gerichtsurteil ( Archiv des Grafen von Merode ) nachgewiesen. Sie ist demnach als zweitälteste Vereinigung in den Ortschaften Schlich und D´horn zu betrachten.


§1   Sinn und Zweck der Maigesellschaft ist die Förderung der Eintracht und Geselligkeit unter den Junggesellen.

§2
Die Maigesellschaft ist ein seit 1751 bestehender, politisch streng neutraler Verein.
Der Name des Vereins lautet:

Maigesellschaft Schlich – D´horn e.V.
gegr. 1751

§3
Hauptversammlungen


a) In jedem Jahr ist eine Hauptversammlung durch den amtierenden Vorsitzenden einzuberufen, auf der der neue Vorstand gewählt wird.
b) Mindestens eine weitere Hauptversammlung ist vor dem Maifest abzuhalten.
c) Die Hauptversammlungen werden durch den amtierenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt einberufen.
d) Über die gefassten Beschlüsse der Hauptversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.

§4
Grundsätze zur Wahl des Vorstandes


a) Der Vorstand wird jedes Jahr im Rahmen der Hauptversammlung öffentlich gewählt. Teilnahmeberechtigt sind alle Junggesellen, die 16 Jahre und älter sind.

b) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender
1. Geschäftsführer
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
1. Kassierer
2. Vorsitzender
2. Geschäftsführer
2. Kassierer
sowie 6 Beisitzern, dem alten Maikönig und dem Standartenträger.

c) Das Amt des Standartenträgers wird nach der Neuwahl des Vorstands durch denselbigen verliehen. Des Weiteren wird jedes Jahr vom Vorstand ein Zugführer gewählt, der dieses Amt vom 30.04 bis zur Gründungsversammlung innehat.
d) Die Vorstandsmitglieder müssen aufgrund der einfachen Mehrheit geheim gewählt werden.
e) Vor den Wahlgängen hat ein eigens gewählter Wahlleiter die gültige Satzung zu verlesen und bis zur Wahl des neuen Vorstandsvorsitzenden das Geschehen zu leiten.
f) Jedes Versammlungsmitglied hat nur eine Stimme pro Wahlgang.
g) Nicht anwesende Junggesellen, dürfen in den Vorstand gewählt werden, wenn triftige Gründe die Abwesenheit rechtfertigen und schriftliches Einverständnis vorliegt.
h) Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, den Vorstandssitzungen beizuwohnen, sowie an allen Terminen der Maigesellschaft teilzunehmen. Berechtigte Verhinderungsgründe sind zu entschuldigen. Liegen solche Gründe nicht vor, ist eine durch den Vorstand festgelegte Strafe zu entrichten. Selbiges gilt für Zugführer und Maipolizei in der Zeit vom 30.04 bis zur Gründungsversammlung

§5
Die Versteigerung der Maibräute findet alljährlich in der Nacht vom 30. April zum 1. Mai statt.
a) Jeder Junggeselle, der 16 Jahre und älter ist, kann während dieser Versteigerung, durch Ersteigern einer Maibraut, der Maigesellschaft beitreten. Die Mitgliedschaft gilt für 1 Jahr, gerechnet vom 30.04. an. Durch ersteigern einer Maibraut hat der Junggeselle das Recht dieser einen Maibaum zu stecken und mit Ihr unter freiem Himmel zu reden. Das Reden mit anderen Maibräuten unter freiem Himmel ist im untersagt.
b) Das Mindestbeitragsgeld (Mindestbetrag zur Ersteigerung einer Maibraut) wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Wenn der Preis der ersteigerten Maibraut unter dem Mindestbeitrag liegt, so ist der Mindestbeitrag trotzdem zu entrichten.
c) Jeder hiesige Junggeselle, der der Maigesellschaft nicht beitritt, hat zu allen stattfindenden Festlichkeiten der Maigesellschaft keinen Zutritt.
d) Berechtigte Entschuldigungen für ein Fernbleiben bei der Versteigerung, die dem Vorstand später vorgebracht werden, können unter Berücksichtigung von § 5b) unter Zuschlag von € 5,-- anerkannt werden.
e) Junggesellen, die im Auftrag anderer ein Mädchen ersteigern, haben zuvor die Versammlung durch die Bemerkung "Für einen Hiesigen" bzw. "Für einen Auswärtigen" in Kenntnis zu setzen. Entsprechende Bemerkungen beim Eintragen in die Liste können nicht berücksichtigt werden.
f) Der Meistbietende dieser Versteigerung wird Maikönig. Er muss allerdings in den Ortschaften Schlich oder D´horn wohnhaft sein.
g) Verzichtet er, so wird der nach ihm Meistbietende Maikönig. Findet sich im Laufe der Versteigerung kein Junggeselle, der das Amt des Maikönigs übernehmen will, wird dieses Amt vorstandsintern verlost. Bei der Verlosung werden nur solche Vorstandsmitglieder vorrangig berücksichtigt, die das Amt des Maikönigs noch nicht innehatten.
h) Der Maikönig ist in seiner Eigenschaft Mitglied des erweiterten Vorstandes und hat die gleichen Vollmachten. Er ist automatisch Mitglied des nächstjährigen erweiterten Vorstandes.

i) Auswärtige Junggesellen, die mit einer hiesigen Maifrau am Festzug teilnehmen wollen, müssen diese zuvor ersteigert haben. Bei der Versteigerung nicht anwesende auswärtige Junggesellen, dürfen mit einer hiesigen Maifrau nur dann am Festzug teilnehmen, wenn triftige Gründe die Abwesenheit rechtfertigen, ein schriftlicher Antrag vorliegt und eine durch den Vorstand festgelegte Gebühr entrichtet wird. Etwaige Ausnahmen liegen im Ermessen des Vorstandes.


§6
In jedem Jahr hält die Maigesellschaft zum Christi Himmelfahrts-Fest ein Maifest ab.

Fallen das Christi Himmelfahrts-Fest und der 1.Mai auf ein und denselben Tag, oder folgen diese unmittelbar aufeinander, so darf das Maifest auch zu einem späteren Zeitpunkt abgehalten werden.
 
a) Das Maifest setzt sich aus folgenden Programmpunkten zusammen:
Mittwochs:
Eröffnungsball
Donnerstags:
Kirchgang

Festzug

Jugendball

Abholen des Maikönigspaares und anschließendem Königsball
b) Jedes Mitglied, das in den Ortschaften Schlich und D´horn wohnhaft ist und ohne berechtigte Entschuldigungen am Kirchgang oder Festzug nicht teilnimmt, hat folgende Strafgebühren zu zahlen:

Festankündigung: € 10,--
Kirchgang: € 6,--
Festzug: € 10,--
c) Bei allen Veranstaltungen der Maigesellschaft Schlich - D´horn, sowie allen Veranstaltungen an denen offiziell als Maigesellschaft teilgenommen wird ist die Vereinsnadel zu tragen.
Wer dies vergisst hat € 3,-- Strafe zu zahlen.

§7
Drei Junggesellen können das Amt der Maipolizei ersteigern. Die Mindeststeigerungssumme beträgt € 20,--.
a) Die Maipolizisten haben die Aufgabe, die allgemeine Einhaltung der Satzung zu kontrollieren und gegebenenfalls zu bestrafen.
b) Sie haben das Recht, jedoch nicht die Pflicht, gesteckte Maisträuße zu entfernen, die von den Junggesellen angebracht wurden, die das betreffende Mädchen nach den Statuten der Maigesellschaft nicht rechtmäßig ersteigert haben.
c) Jeder Junggeselle kann durch den Erwerb der Redefreiheit bei der Maipolizei auch mit anderen nicht ersteigerten Maibräuten reden. Der Preis für den Erwerb der Redefreiheit wird durch den Vorstand festgesetzt. Hat ein Junggeselle keine Redefreiheit erworben und wird von der Maipolizei beim Reden mit einer nicht ersteigerten Maibraut gesehen, so muss dieser eine durch den Vorstand festgelegte Strafe an die Maipolizei entrichten. Der Maikönig bleibt von dieser Regel unberührt.

 
§8
Die Maigesellschaft hält in jedem Jahr einen Maiabschlußball oder eine diesem entsprechende Veranstaltung ab.

§9
Die mit dem Jubeljahre 1951 beginnende Chronik der Maigesellschaft ist vom Vorstand oder dem Maikönig jährlich zu vervollständigen. Sie liegt allen Mitgliedern der Gesellschaft beim Maikönig zur Einsicht offen.

§10
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Gesellschaftsbeschlüssen und Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten. Bei Missverständnissen untereinander ist sich des Ausspruches des Vorstandes als Ehrenrat zu fügen.

§11
Eine Änderung dieser Satzung ist nur dann möglich, wenn in einer Abstimmung der Hauptversammlung 3/4 aller stimmberechtigten Anwesenden für diese Änderung stimmen.

§12
Maßnahmen, die das Gelingen des Maifestes oder anderer Veranstaltungen der Maigesellschaft in Frage stellen, sind auf einer Hauptversammlung zur Abstimmung vorzubringen. Diese Maßnahmen sind nur bei einer Ÿ Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden durchzuführen.

§13
a) Die Auflösung des Vereins ist nur dann möglich, wenn in einer Abstimmung der Hauptversammlung 3/4 aller stimmberechtigten Anwesenden für die Auflösung sind.
b) Etwaiges Vermögen wird der katholischen Pfarre D´horn zweckgebunden für die Jugendarbeit zur Verfügung gestellt.

 

 

Schlich - D´horn, den 10.April 2007